Orientierungssätze:1. Werden in einer Ziffer des Arbeitsvertrages Arbeitsbedingungen, die in Form einer Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossen waren, in Bezug genommen, "soweit dieser Arbeitsvertrag nichts Abweichendes regelt" und wird in einer anderen Ziffer des Arbeitsvertrages geregelt, daß der "Arbeitgeber ... eine Zuwendung nach den Maßgaben" einer bestimmten Vorschrift der Arbeitsbedingungen "zahlt", spricht dies für die Auslegung, daß damit eine konstitutive Verpflichtung begründet wurde, die nicht vom Fortbestand der kollektiven Regelung abhängig ist, insbesondere dann, wenn andere freiwillige Leistungen aus den Arbeitsbedingungen nicht nochmals im Arbeitsvertrag erwähnt werden.2. Ob es sich dabei um eine konstitutiv-dynamische oder eine konstitutiv-statische Verweisung handelt, wird erst dann relevant, wenn nach Kündigung der alten Betriebsvereinbarung eine - diesen Punkt abändernde - neue Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird.