BAG - Urteil vom 24.09.2003
10 AZR 34/03
Normen:
BGB §§ 611 133 157 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 46
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 30.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1748/01
ArbG Düsseldorf, vom 09.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4054/01

Gratifikation/Sondervergütung - Zuwendung; Vertragsauslegung

BAG, Urteil vom 24.09.2003 - Aktenzeichen 10 AZR 34/03

DRsp Nr. 2003/17446

Gratifikation/Sondervergütung - Zuwendung; Vertragsauslegung

Orientierungssätze: 1. Werden in einer Ziffer des Arbeitsvertrages Arbeitsbedingungen, die in Form einer Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossen waren, in Bezug genommen, "soweit dieser Arbeitsvertrag nichts Abweichendes regelt" und wird in einer anderen Ziffer des Arbeitsvertrages geregelt, daß der "Arbeitgeber ... eine Zuwendung nach den Maßgaben" einer bestimmten Vorschrift der Arbeitsbedingungen "zahlt", spricht dies für die Auslegung, daß damit eine konstitutive Verpflichtung begründet wurde, die nicht vom Fortbestand der kollektiven Regelung abhängig ist, insbesondere dann, wenn andere freiwillige Leistungen aus den Arbeitsbedingungen nicht nochmals im Arbeitsvertrag erwähnt werden. 2. Ob es sich dabei um eine konstitutiv-dynamische oder eine konstitutiv-statische Verweisung handelt, wird erst dann relevant, wenn nach Kündigung der alten Betriebsvereinbarung eine - diesen Punkt abändernde - neue Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird.

Normenkette:

BGB §§ 611 133 157 ;

Tatbestand: