Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers.
Der am 30.04.1958 geborene Kläger trat zum 01.01.1996 als Rettungssanitäter des Ortsverbandes D. in die Dienste des Landesverbandes NW e.V. des A. (A.). Der Beklagte hat mit Wirkung zum 01.10.1998 den D. Betrieb des Landesverbandes übernommen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete zum 30.04.2002.
In dem formularmäßigen Arbeitsvertrag des Klägers vom 15.01.1996 war, soweit hier von Interesse, Folgendes bestimmt:
"1. ...
Soweit dieser Arbeitsvertrag nichts Abweichendes regelt, gelten die Arbeitsbedingungen für Angestellte und Arbeiter des A. Landesverband NW e.V.
2. Die Einstufung erfolgt ab dem 01.01.1996 in Gruppe VI b
Gemeinde.
3. Arbeitszeit und Erholungsurlaub richten sich nach den zwischen den öffentlichen Arbeitgebern und der -TV getroffenen Vereinbarungen.
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