BAG - Urteil vom 25.09.2002
10 AZR 554/01
Normen:
Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens (vom 11. Dezember 1996) in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen § 2 Ziff. 2.2 § 4 ; Gehaltsabkommen (vom 25. Februar 1999) über die Tarifgehälter in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen § 5 ; Lohnabkommen (vom 25. Februar 1999) über die Tariflöhne in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen § 7 ; BGB § 362 Abs. 1 § 271 Abs. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 77 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 53
BAGReport 2003, 85
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 23.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1994/00
ArbG Dortmund - 9.11.2000 - 3 (11) Ca 3697/99,

Gratifikation/Sondervergütung; Betriebsverfassungsrecht - Sonderzahlung; Kürzung durch tarifliche Einmalzahlung

BAG, Urteil vom 25.09.2002 - Aktenzeichen 10 AZR 554/01

DRsp Nr. 2003/2532

Gratifikation/Sondervergütung; Betriebsverfassungsrecht - Sonderzahlung; Kürzung durch tarifliche Einmalzahlung

Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber, der über den tariflich abgesicherten Teil einer Sonderzahlung hinaus freiwillig mehr bezahlt, kann den freiwilligen Teil der Leistung auch um tarifliche Einmalzahlungen kürzen. Dies betrifft keine Frage der Anrechenbarkeit tariflicher Leistungen auf übertarifliche Lohnbestandteile, sondern die jedes Jahr neu zu treffende Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gratifikation gezahlt werden soll. Zahlt der Arbeitgeber die "volle" Sonderzahlung aus und trifft zuvor eine entsprechende Tilgungsbestimmung, erfüllt dies den tariflichen Anspruch. 2. Stimmt der Betriebsrat nach entsprechenden Verhandlungen einer solchen Regelung zu, ist dies als eine Regelungsabrede anzusehen, die evtl. bestehende Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG wahrt. Der Abschluß einer förmlichen Betriebsvereinbarung ist dann nicht erforderlich. 3. Eine solche Regelungsabrede verstößt schon deshalb nicht gegen § 77 Abs. 3 BetrVG, weil nicht die tariflich vereinbarte Einmalzahlung, sondern der freiwillige Teil einer Sonderzuwendung betroffen ist.

Normenkette: