Autoren: Schneider/Sobbe |
Wie jeder Vertrag ist auch beim Aufhebungsvertrag die Grenze der guten Sitten zu beachten (§ 138 BGB); ein sittenwidriger Vertrag hat die Nichtigkeit und damit den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zur Folge.111)
Ein Verstoß kann sich aus Inhalt, Beweggrund und/oder Zweck der Vereinbarung ergeben.112) Beispielsweise kann der Aufhebungsvertrag sittenwidrig sein, wenn ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten rechtfertigt. So hat etwa das BAG einen Verstoß gegen § 138 BGB in einem Fall bejaht, in dem eine (geringe) Abfindung anstelle einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft gezahlt werden sollte.113) Dagegen ist ein Aufhebungsvertrag, der geschlossen wird, allein wegen dieses Umstands nicht als sittenwidrig anzusehen. Ein allgemeiner Rechtsgedanke, wonach das Arbeitsverhältnis nicht ohne die Vereinbarung einer Abfindung geschlossen werden kann, lässt sich weder den §§ , entnehmen noch auf eine sonstige Grundlage stützen.
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