OLG Dresden - Beschluss vom 13.04.2023
4 W 198/23
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 19.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1482/22

Grenzen der identifizierenden Berichterstattung über einen wegen versuchter schwerer Vergewaltigung Angeklagten

OLG Dresden, Beschluss vom 13.04.2023 - Aktenzeichen 4 W 198/23

DRsp Nr. 2023/6550

Grenzen der identifizierenden Berichterstattung über einen wegen versuchter schwerer Vergewaltigung Angeklagten

1. Die identifizierende Gerichtsberichterstattung über einen wegen versuchter schwerer Vergewaltigung Angeklagten, die ihn lediglich für seinen engsten Bekannten- und Freundeskreis erkennbar darstellt und nur in einer lokalen Tageszeitung erfolgt, kann unter Abwägung mit dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen zulässig sein. 2. Eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung lässt die Wiederholungsgefahr auch für "kerngleiche" Verstöße entfallen. 3. Eine solche Erklärung kann in Verbindung mit weiteren Umständen auch das Bedürfnis für eine Geldentschädigung entfallen lassen.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 19.1.2023 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.