LAG München - Urteil vom 12.03.2003
9 Sa 980/02
Normen:
EFZG § 4a ; EFZG § 4b ; EFZG § 12 ; BGB § 134 ; BGB § 145 ; BGB § 147 ; BGB § 611 ; BGB § 612a ; BetrVG § 75 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 18.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1794/01

Grenzen der Kürzung einer Sondervergütung - krankheitsbedingte Fehlzeiten

LAG München, Urteil vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 9 Sa 980/02

DRsp Nr. 2003/13738

Grenzen der Kürzung einer Sondervergütung - krankheitsbedingte Fehlzeiten

Auch wenn die Zahlung einer Sondervergütung "im freien Ermessen" des Arbeitgebers liegt, ist eine Kürzung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten nur im Rahmen des § 4a EFZG zulässig.

Normenkette:

EFZG § 4a ; EFZG § 4b ; EFZG § 12 ; BGB § 134 ; BGB § 145 ; BGB § 147 ; BGB § 611 ; BGB § 612a ; BetrVG § 75 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Sondervergütung.

Die Klägerin ist seit 1.8.1997 beim Beklagten, der Altenpflegeheime betreibt, als Pflegehelferin beschäftigt. In § 5 des schriftlichen Arbeitsvertrages ist die monatliche Vergütung geregelt (sie betrug zuletzt DM 3.000,-- brutto = EURO 1.533,88) und in § 6 befindet sich eine Regelung über "sonstige betriebliche Leistungen" mit folgendem Wortlaut:

- Solange das Arbeitsverhältnis ungekündigt ist und der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Dienste erbringt, erhält er jeweils am 30.6. und 30.11. des Jahres je ein halbes Monatsgehalt zusätzlich.

- Falls das Arbeitsverhältnis zu den jeweiligen Stichtagen weniger als ein halbes Jahr bestanden hat, werden die oben genannten Beträge anteilig berechnet.