LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.05.2017
4 TaBV 75/17
Normen:
BetrVG § 76; BetrVG § 85; ArbGG § 100;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 85/17

Grenzen der Zuständigkeit einer Einigungsstelle für Arbeitnehmerbeschwerden

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.05.2017 - Aktenzeichen 4 TaBV 75/17

DRsp Nr. 2017/12641

Grenzen der Zuständigkeit einer Einigungsstelle für Arbeitnehmerbeschwerden

Die die Zuständigkeit einer Einigungsstelle für Arbeitnehmerbeschwerden ausschließende Einschränkung von § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, dass Gegenstand der Beschwerde kein Rechtsanspruch sein darf, ist angesichts des Normzwecks einschränkend auszulegen. Sie gilt nur für Rechtsansprüche im engeren Sinn, nicht für Rechtsansprüche im weiteren Sinn, die dem Arbeitgeber einen Ermessensspielraum überlassen, wie etwa bei der Ausübung des Direktionsrechts (ständige Rechtsprechung des Hess. LAG). Wird mit der Beschwerde bei der Ausübung des Direktionsrechts dagegen nicht die Ermessensausübung innerhalb der Grenzen des Direktionsrechts, sondern eine Überschreitung der äußeren Grenzen des Direktionsrechts gerügt, handelt es sich um eine reine Rechtsfrage und damit um einen die Zuständigkeit der Einigungsstelle ausschließenden Rechtsanspruch im engeren Sinne.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2017 - 12 BV 85/17 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 76; BetrVG § 85; ArbGG § 100;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle anlässlich von Arbeitnehmerbeschwerden.