LAG Köln - Urteil vom 21.02.2006
9 Sa 1164/05
Normen:
SGB IV § 28g Satz 1, 4 § 28o Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 223/05

Grob Fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers bei Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung zur Sozialversicherung

LAG Köln, Urteil vom 21.02.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 1164/05

DRsp Nr. 2007/1045

Grob Fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers bei Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung zur Sozialversicherung

»Grob fahrlässige Verletzung der Verpflichtung nach § 28 o Abs. 1 SGB IV, dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen (hier: unrichtige Mitteilung des Arbeitnehmers, seine selbständige Erwerbstätigkeit übersteige vom zeitlichen Aufwand und vom durchschnittlichen regelmäßigen Einkommen her seine Tätigkeit als Arbeitnehmer).«

Normenkette:

SGB IV § 28g Satz 1, 4 § 28o Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin nachentrichtete Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu erstatten hat.

Der Beklagte war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages ab dem 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 bei der Klägerin als Online-Redakteur mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden und einem Jahresgehalt von zunächst DM 39.000,00 (13 Monatsgehälter ß DM 3.000,00) beschäftigt. Nach Abzug der Werbungskosten verblieben ihm für das Jahr 2001 DM 37.780,00 aus seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer.