Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin nachentrichtete Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu erstatten hat.
Der Beklagte war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages ab dem 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 bei der Klägerin als Online-Redakteur mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden und einem Jahresgehalt von zunächst DM 39.000,00 (13 Monatsgehälter ß DM 3.000,00) beschäftigt. Nach Abzug der Werbungskosten verblieben ihm für das Jahr 2001 DM 37.780,00 aus seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer.
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