LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.08.2006
11 Sa 439/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2861/04

Grob fehlerhafte Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste - Verkennung des auswahlrelevanten Personenkreises bei Sprach- und Leseschwäche - unausgewogene Gewichtung der Sozialkriterien

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.08.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 439/06

DRsp Nr. 2007/1097

Grob fehlerhafte Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste - Verkennung des auswahlrelevanten Personenkreises bei Sprach- und Leseschwäche - unausgewogene Gewichtung der Sozialkriterien

1. Die Verkennung des auswahlrelevanten Personenkreisen stellt eine grobe Fehlerhaftigkeit der getroffenen Sozialauswahl dar. 2. Hat die Arbeitgeberin den gekündigten Arbeitnehmer mit keinerlei anderen Arbeitnehmern in eine Sozialauswahl einbezogen, da sie der Auffassung ist, dass der betroffene Arbeitnehmer aufgrund seiner Rechtschreibschwäche mit anderen Arbeitnehmern nicht vergleichbar ist, ist diese Entscheidung nicht nachvollziehbar, wenn einem anderen Mitarbeiter, der ebenso wie der gekündigte Arbeitnehmer lediglich eingeschränkt und unter Anleitung und nach Anweisung von Arbeitskollegen einsetzbar ist, nicht gekündigt wird; besteht insofern offensichtlich ein Arbeitsbedarf für zumindest eine solche Person, ist dieser Mitarbeiter auch mit dem gekündigten Arbeitnehmer in eine Sozialauswahl einzubeziehen.