LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.08.2006
11 Sa 440/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2810/04

Grob fehlerhafte Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste - offensichtlich unausgewogene Gewichtung der Sozialkriterien

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.08.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 440/06

DRsp Nr. 2007/1098

Grob fehlerhafte Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste - offensichtlich unausgewogene Gewichtung der Sozialkriterien

Eine offensichtliche Unausgewogenheit der Gewichtung der sozialen Kriterien liegt vor, wenn die Arbeitgeberin einen Kommissionierer, der wie der gekündigte Arbeitnehmer keinerlei Unterhaltsverpflichtungen hat, jedoch 13 Jahre jünger ist, nicht gekündigt hat; allein eine dreivierteljährlich längere Beschäftigungszeit allein wiegt das weit höhere Lebensalter des Gekündigten nicht auf.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 ;

Tatbestand:

Im vorliegenden Verfahren wehrt sich der Kläger gegen eine ihm gegenüber seitens der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Beendigungskündigung.

Der 1962 geborene Kläger ist seit dem 06.01.1999 als Keramikarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Seine Tätigkeit ist die eines Kommissionierers im Lager, wobei er dort auch Stapelfahrertätigkeiten verrichtet.

Seine Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt 2.177,52 EUR.