LAG Hamm - Urteil vom 04.05.2011
2 Sa 1975/10
Normen:
InsO § 125 Abs. 1 Nr. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; KSchG § 1 Abs. 4; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 95;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 15
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 415/10

Grob fehlerhafte Sozialauswahl bei vorsätzlicher Abweichung von Auswahlrichtlinie

LAG Hamm, Urteil vom 04.05.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 1975/10

DRsp Nr. 2011/20095

Grob fehlerhafte Sozialauswahl bei vorsätzlicher Abweichung von Auswahlrichtlinie

1. Die vorsätzliche Abweichung von einer Auswahlrichtlinie i.S.v. § 95 BetrVG, die die Bewertung der sozialen Auswahlkriterien verbindlich regelt, führt als ein vorsätzlicher Rechtsverstoß unabhängig davon, ob die Abweichung nur "marginal" ist, stets zur groben Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl i.S.v. § 125 InsO. 2. Die Zustimmung des Betriebsrats zum Interessenausgleich und Namensliste ändert an der groben Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl nichts, weil der Betriebsrat selbst nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen hat, dass bestehende Betriebsvereinbarungen eingehalten werden und nach § 75 BetrVG auch darüber, dass alle Arbeitnehmer nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, was auch eigenes rechtsnormkonformes Verhalten beinhaltet.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 30.09.2010 – 4 Ca 415/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 125 Abs. 1 Nr. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; KSchG § 1 Abs. 4; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 95;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.