BAG - Beschluß vom 22.10.1991
1 ABR 28/91
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3, § 23 Abs. 3 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; ZPO § 139 ;
Fundstellen:
AP Nr. 48 zu § 87 BetrVG 1972
AfP 1992, 183
BAGE 68, 344
BB 1991, 2221
BB 1992, 216
BB 1992, 275
DB 1991, 2292
DB 1992, 686
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 49
NZA 1992, 376
SAE 1993, 95
VersR 1993, 127
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 02.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 45/90
LAG Düsseldorf, vom 01.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 110/90

Grober Verstoß gegen Mitbestimmungsrecht bei Überarbeit

BAG, Beschluß vom 22.10.1991 - Aktenzeichen 1 ABR 28/91

DRsp Nr. 1996/6105

Grober Verstoß gegen Mitbestimmungsrecht bei Überarbeit

»Das Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Überstunden besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber, der die Zustimmung des Betriebsrats zur Anordnung der Überstunden nicht erhalten hat, die Arbeiten auf eine geschäftlich nicht tätige Firma "überträgt", die von denselben Geschäftsführern wie der Arbeitgeber geführt wird und die die Arbeiten im Betrieb des Arbeitgebers, auf seinen Betriebsanlagen sowie gerade mit den Arbeitnehmern ausführt, die vom Arbeitgeber zu den Überstunden herangezogen werden sollten.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3, § 23 Abs. 3 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; ZPO § 139 ;

Gründe: