LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.07.2017
L 3 AL 14/15
Normen:
SGB I § 39 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 2 S. 2; SGB III § 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 30.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 AL 235/12

GründungszuschussFehlende VerfügbarkeitSchranken der ErmessensausübungFrühzeitigen Reintegration des Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.07.2017 - Aktenzeichen L 3 AL 14/15

DRsp Nr. 2017/10172

Gründungszuschuss Fehlende Verfügbarkeit Schranken der Ermessensausübung Frühzeitigen Reintegration des Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt

1. Aus § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I und § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG ergeben sich zwei Schranken der Ermessensausübung: Das Ermessen ist entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind einzuhalten. 2. Hieraus haben Rechtsprechung und Literatur verschiedene Kategorien von Ermessensfehlern (Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung, Ermessensfehlgebrauch) entwickelt, wobei die Begrifflichkeiten und Unterteilung in die einzelnen Fallgruppen zum Teil nicht einheitlich sind. 3. Wenn der eine Sozialleistung regelnde Verwaltungsakt wegen Ermessensnicht- oder Ermessensfehlgebrauchs rechtswidrig ist, darf das Gericht nur den Verwaltungsakt aufheben und den Träger zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilen, nicht aber eigene Ermessenserwägungen anstellen und sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Leistungsträgers setzen. 4. Der Gründungszuschuss dient der möglichst frühzeitigen Reintegration des Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt.