LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.06.2014
6 Sa 1348/13
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 3560/13

Grundlagen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.06.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 1348/13

DRsp Nr. 2016/13635

Grundlagen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. September 2013 - 18 Ca 3560/13 - teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.884,00 EUR (in Worten: Siebentau- sendachthundertvierundachtzig und 0/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 438,00 EUR (in Worten: Vierhundertachtunddreißig und 0/100 Euro) jeweils am 2. eines Monats, begin- nend mit dem 02. Mai 2012, endend am 02. Oktober 2013 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab Oktober 2013 fortlaufend monatlich 438,00 EUR brutto Betriebsrente fällig jeweils am 01. des Folgemonats zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 47% und die Beklagte 53% zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Orientierungssätze: Ablösung einer Versorgungsordnung Umstellung laufender Rentenleistungen auf Kapitalleistung