LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.09.2005
9 TaBV 189/04
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21/16 BV 445/03

Grundlagenschulung für erstgewählte Betriebsratsmitglieder im Betriebsverfassungsrecht nach Erforderlichkeit des Einzelfalles

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.09.2005 - Aktenzeichen 9 TaBV 189/04

DRsp Nr. 2006/19753

Grundlagenschulung für erstgewählte Betriebsratsmitglieder im Betriebsverfassungsrecht nach Erforderlichkeit des Einzelfalles

»Eine Grundlagenschulung für erstgewählte Betriebsratsmitglieder im Betriebsverfassungsrecht ist weder auf zwei Wochen begrenzt noch besteht ein Anspruch auf eine dreiwöchige Grundlagenschulung. Deren Erforderlichkeit bedarf der Würdigung der Umstände des Einzelfalles.«

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Kostenübernahme für eine Betriebsratsschulung.

Der Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der gewählte Betriebsrat der Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin). Er besteht aus 11 Mitgliedern. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der chemischen Industrie mit etwa 480 Arbeitnehmern. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind Mitglieder des Betriebsrates. Sie sind erstmals im Jahr 2002 in den Betriebsrat gewählt worden und nahmen jeweils an drei Fortbildungsveranstaltungen des Veranstalters "Institut A" (im Folgenden: A) zum Betriebsverfassungsrecht teil.