LAG München - Urteil vom 22.11.2002
3 Sa 185/03
Normen:
HGB § 74 § 293 § 611 § 615 § 626 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 18.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 12240/00

Grundlose außerordentliche Kündigung bei Rückkehr des Arbeitnehmers zu früherem Arbeitgeber nach zwischenzeitlicher Tätigkeit bei Konkurrenzunternehmen

LAG München, Urteil vom 22.11.2002 - Aktenzeichen 3 Sa 185/03

DRsp Nr. 2005/9479

Grundlose außerordentliche Kündigung bei Rückkehr des Arbeitnehmers zu früherem Arbeitgeber nach zwischenzeitlicher Tätigkeit bei Konkurrenzunternehmen

»Es stellt keine - die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach § 626 BGB rechtfertigende - Pflichtverletzung des Arbeitnehmers dar, wenn dieser nach Beendigung des mit dem bisherigen Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines mit einem Konkurrenzunternehmen neu begründeten Arbeitsverhältnisses tätig wird und sodann - nach Lösung dieses neuen Arbeitsverhältnisses - aufgrund einer rückwirkend geschlossenen Fortsetzungsvereinbarung, die nahtlos an das ursprüngliche Arbeitsverhältnis anschließt, zum alten Arbeitgeber zurückkehrt. Wenn kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart ist, fehlt es insoweit an einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung, die Anlass für eine außerordentliche Kündigung bieten könnte.«

Normenkette:

HGB § 74 § 293 § 611 § 615 § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen und vorsorglich ordentlich ausgesprochenen Kündigung, um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, die Abrechnung und Zahlung von Arbeitsentgelt, die Zuteilung von Aktien und um einen Anspruch auf Verzugsschaden.