LAG Thüringen - Urteil vom 17.02.2022
2 Sa 30/20
Normen:
WissZeitVG § 2 Abs. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 17 S. 1; KSchG § 7 Hs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 13.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1037/19

Grundsätze zur Befristungskontrolle im Rahmen des WissZeitVGBefristungskontrolle nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs

LAG Thüringen, Urteil vom 17.02.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 30/20

DRsp Nr. 2022/6779

Grundsätze zur Befristungskontrolle im Rahmen des WissZeitVG Befristungskontrolle nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs

1. Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds beschränken. Sie sind aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, auch bei Vorliegen eines Sachgrunds für die Befristung durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass der Arbeitgeber rechtsmissbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreift. Dies gilt auch bei einer auf § 2 Abs. 2 WissZeitVG gestützten Befristung, denn auch dabei handelt es sich - im Gegensatz zur Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG - um eine Sachgrundbefristung. 2. Die gerichtliche Überprüfung von Befristungsabreden hat nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs zu erfolgen. Angelehnt an die gesetzlichen Wertungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sind Überschreitungen der dort genannten Grenzwerte auf missbräuchliche Gestaltung zu überprüfen. Liegen in einem Fall fünfundzwanzig befristete Arbeitsverträge eines Beschäftigten nach dem WissZeitVG über einen Zeitraum von dreizehn Jahren vor, ist eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung indiziert.