VGH Bayern - Beschluss vom 19.06.2018
12 C 18.314
Normen:
SGB VIII § 27; SGB VIII § 78b; BSHG § 93 Abs. 2; VwGO § 40 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG München, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 18 K 16.2815

Grundsätze zur Beurteilung von Ansprüchen für Leistungen im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen leistendem Einrichtungsträger u. dem Leistungsempfänger sowie dem Jugendhilfeträger; Rechtsnatur der Leistungszusage eines jugendhilferechtlichen Einrichtungsträgers gegenüber einem Hilfeempfänger im Verhältnis zum Jugendhilfeträger

VGH Bayern, Beschluss vom 19.06.2018 - Aktenzeichen 12 C 18.314

DRsp Nr. 2018/10686

Grundsätze zur Beurteilung von Ansprüchen für Leistungen im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen leistendem Einrichtungsträger u. dem Leistungsempfänger sowie dem Jugendhilfeträger; Rechtsnatur der Leistungszusage eines jugendhilferechtlichen Einrichtungsträgers gegenüber einem Hilfeempfänger im Verhältnis zum Jugendhilfeträger

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 27; SGB VIII § 78b; BSHG § 93 Abs. 2; VwGO § 40 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 4;

Gründe