BVerwG - Beschluss vom 11.10.2013
6 PB 30.13
Normen:
SGB III § 383 Abs. 1 S. 1 und S. 2; BPersVG § 88 Nr. 2 S. 1 und S. 2;
Fundstellen:
NZS 2014, 118
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 2487/12

Grundsätze zur organisationsrechtlichen Struktur der Agenturen für Arbeit

BVerwG, Beschluss vom 11.10.2013 - Aktenzeichen 6 PB 30.13

DRsp Nr. 2013/22983

Grundsätze zur organisationsrechtlichen Struktur der Agenturen für Arbeit

1. Die Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit kann den Vorsitzenden konkludent bevollmächtigen, für sie ein Wahlanfechtungsverfahren einzuleiten. Eine Schriftform bedarf die Vollmachterteilung nicht.2. Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit, denen nach Maßgabe des § 44g Abs. 1 S. 1 SGB II zum 1. Januar 2011 Tätigkeiten beim Jobcenter für die Dauer von fünf Jahren zugewiesen wurden, zählen bei der Größe des Personalrats in der Agentur für Arbeit nicht mit. Eine abweichende Beurteilung ist wegen der Maßgeblichkeit des Regelstandes nach § 16 Abs. 1 BPersVG geboten, wenn der Wahlvorstand im Zeitpunkt seines Wahlausschreibens damit zu rechnen hat, dass es im überwiegenden Teil der Amtsperiode zu einem Personalabbau beim Jobcenter und einem vergleichbaren Personalaufbau bei der Agentur für Arbeit kommt.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB III § 383 Abs. 1 S. 1 und S. 2; BPersVG § 88 Nr. 2 S. 1 und S. 2;

Gründe