BSG - Beschluss vom 19.12.2014
B 1 KR 65/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 74/12
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 1086/09

Grundsätzliche Bedeutung einer RechtssacheBesondere Begründungsanforderungen bei ausgelaufenem Recht

BSG, Beschluss vom 19.12.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 65/14 B

DRsp Nr. 2015/346

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Besondere Begründungsanforderungen bei ausgelaufenem Recht

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Hierzu bedarf es generell besonderen Vorbringens, wenn es sich - wie bei der DKR (2008) D003d - um ausgelaufenes Recht handelt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1130,34 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I