LSG Hamburg - Urteil vom 19.12.2013
L 1 KR 74/12
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 25.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 1086/09

LSG Hamburg - Urteil vom 19.12.2013 (L 1 KR 74/12) - DRsp Nr. 2014/5343

LSG Hamburg, Urteil vom 19.12.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 74/12

DRsp Nr. 2014/5343

1. Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Juni 2012 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert beträgt 1.130,34 EUR.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Kodierbarkeit eines so genannten Aszites als Nebendiagnose für die Vergütung einer Krankenhausbehandlung streitig.

Eine bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Patientin befand sich vom 19. September 2008 bis 2. Oktober 2008 in stationärer Behandlung in der Klinik der Klägerin. Die Aufnahme erfolgte notfallmäßig auf der IMC (Intermediate Care-Station). Das Krankenhaus kodierte für die Abrechnung des Aufenthaltes folgende Erkrankungen:

Hauptdiagnose:

I50.14 Linksherzinsuffizienz, mit Beschwerden in Ruhe

Nebendiagnosen:

F03 Nicht näher bezeichnete Demenz

I25.0 Atheroskletorische Herz-Kreislauf-Krankheit

I25.5 Ischämische Kardiomyopathie

I48.11 Vorhofflimmern

I50.01 Sekundäre Rechtsherzinsuffizienz

J90 Pleuraerguss, andernorts nicht klassifiziert

N18.84 Chronische Niereninsuffizienz, Stadium IV

R13.0 Dysphagie mit Beaufsichtigungspflicht während der Nahrungsaufnahme

R18 Aszites

R32 Nicht näher bezeichnete Harninkontinenz

R64 Kachexie

Z92.1 Dauertherapie (gegenwärtig) mit Antikoagulanzien in Eigenanamnese

Z95.4 Vorhandensein eines Herzklappenersatzes.