LAG Thüringen - Urteil vom 15.12.2021
4 Sa 65/20
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 13.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1251/19

Grundsatz der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG im Auswahlverfahren für eine DienstpostenstelleDarlegungs- und Beweislast für eine Benachteiligung beim Zugang zum Auswahlverfahren

LAG Thüringen, Urteil vom 15.12.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 65/20

DRsp Nr. 2022/927

Grundsatz der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG im Auswahlverfahren für eine Dienstpostenstelle Darlegungs- und Beweislast für eine Benachteiligung beim Zugang zum Auswahlverfahren

1. Die rechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG müssen während des gesamten Auswahlverfahrens beachtet und erfüllt werden. Etwaige Verhaltensweisen oder Vertragspflichtverletzungen in der Vergangenheit vor Beginn des Auswahlverfahrens finden im Vergabeverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG in der Regel keine Berücksichtigung. 2. Der Arbeitnehmer ist dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass Tatsachen vorliegen, die ihm eine Teilnahme am Auswahlverfahren unmöglich gemacht oder die Chance auf eine Teilnahme am Auswahlverfahren erheblich verschlechtert haben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 13.2.2020, 6 Ca 1251/19, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die ordnungsgemäße Durchführung des Vergabeverfahrens einer Dienstpostenstelle und damit einhergehend um die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit einer Mitbewerberin.

Der Kläger war seit dem 1.9.2006 als Lehrer im staatlichen Schuldienst .......... beschäftigt. Er war in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert.