LAG Chemnitz - Urteil vom 17.09.2021
2 Sa 341/20
Normen:
Art 33 Abs 2 GG;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 20.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2625/19

Grundsatz der Bestenauslese im öffentlichen DienstSubjektives Recht auf chancengleiche Teilnahme am BewerbungsverfahrenKein Bewerbungsverfahrensanspruch bei nicht ernst gemeinter Bewerbung

LAG Chemnitz, Urteil vom 17.09.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 341/20

DRsp Nr. 2023/12042

Grundsatz der Bestenauslese im öffentlichen Dienst Subjektives Recht auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren Kein Bewerbungsverfahrensanspruch bei nicht ernst gemeinter Bewerbung

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach diesen Kriterien beurteilt werden. 2. Aus der Festlegung der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG folgt ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme an dem Bewerbungsverfahren. 3. Ein Bewerbungsverfahrensanspruch besteht dann nicht, wenn kein Status als "Bewerber" vorliegt. Dies ist der Fall, wenn zahlreiche Indizien dafür sprechen, dass mit der Bewerbung ausschließlich eine Schädigung des öffentlichen Arbeitgebers erreicht werden sollte und in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht das Ziel verfolgt wurde, die Stelle tatsächlich zu erhalten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 20.08.2020 – 5 Ca 2625/19 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Revision ist nicht zugelassen.

Normenkette:

Art 33 Abs 2 GG;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren unverändert darüber, ob die Beklagte zu verurteilen ist,