LAG Hamm - Beschluss vom 04.01.2024
1 SHa 21/23
Normen:
ArbGG § 46 Abs. 2; ArbGG § 48 Abs. 1a); BGB § 269 Abs. 1;
Fundstellen:
FA 2024, 72
AA 2024, 72
Vorinstanzen:
ArbG Herne, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1557-23

Grundsatz des einheitlichen Erfüllungsortes von Arbeitsleistung und Vergütung in der Passivphase der Altersteilzeit; Gerichtliche Überschreitung der Grenze zur greifbaren Gesetzeswidrigkeit

LAG Hamm, Beschluss vom 04.01.2024 - Aktenzeichen 1 SHa 21/23

DRsp Nr. 2024/714

Grundsatz des einheitlichen Erfüllungsortes von Arbeitsleistung und Vergütung in der Passivphase der Altersteilzeit; Gerichtliche Überschreitung der Grenze zur greifbaren Gesetzeswidrigkeit

Auch in der Passivphase der Altersteilzeit bleibt es beim Grundsatz des einheitlichen Erfüllungsortes von Arbeitsleistung und Vergütung. Die in der Passivphase fehlende Verpflichtung, die Arbeitsleistung erbringen zu müssen, stellt keinen Umstand i.S.d. § 269 Abs. 1 BGB dar, der dazu führt, als Leistungsort den Sitz der Arbeitgeberin anzunehmen.

Tenor

Als das örtlich zuständige Arbeitsgericht wird das Arbeitsgericht Herne bestimmt.

Normenkette:

ArbGG § 46 Abs. 2; ArbGG § 48 Abs. 1a); BGB § 269 Abs. 1;

Gründe

I. Das Arbeitsgericht München ersucht das Landesarbeitsgericht Hamm, das örtlich zuständige Gericht nach den §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO zu bestimmen.