BSG - Beschluss vom 09.12.2014
B 1 KR 90/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 265/10
SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 473/09

GrundsatzrevisionDivergenzrevisionVerletzung der AmtsermittlungspflichtÜberraschungsentscheidung

BSG, Beschluss vom 09.12.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 90/14 B

DRsp Nr. 2015/225

Grundsatzrevision Divergenzrevision Verletzung der Amtsermittlungspflicht Überraschungsentscheidung

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in dem herangezogenen höchstrichterlichen Urteil andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen. 3. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen; ein Beweisantrag muss unzweifelhaft erkennen lassen, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen für erforderlich gehalten wird.