BSG - Beschluss vom 12.11.2019
B 10 EG 5/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 04.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 EG 36/17
SG Nürnberg, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 EG 45/17

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenUnterscheidung von laufendem Arbeitsentgelt und sonstigen Bezügen im Elterngeldrecht

BSG, Beschluss vom 12.11.2019 - Aktenzeichen B 10 EG 5/19 B

DRsp Nr. 2019/18022

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Unterscheidung von laufendem Arbeitsentgelt und sonstigen Bezügen im Elterngeldrecht

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld für ihre im März 2017 geborene Tochter.

Das LSG hat wie vor ihm der beklagte Freistaat und das SG einen höheren Elterngeldanspruch unter Berücksichtigung weiterer Entgeltbestandteile abgelehnt. Nach der neueren Rechtsprechung des BSG richte sich die Abgrenzung sonstiger Bezüge vom laufenden Arbeitslohn nur nach dem Lohnsteuerrecht. Auch der Zufluss des Einkommens sei ausschließlich steuerrechtlich zu beurteilen (Hinweis auf Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr 2). Danach zählten weder als Provisionen bezeichnete vierteljährliche Abschlagszahlungen zum Bemessungsentgelt noch solche Lohnnachzahlungen an die Klägerin, die ihr erst längere Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres zugeflossen seien.