LSG Bayern - Urteil vom 04.12.2018
L 9 EG 36/17
Normen:
BEEG § 2c Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2019, 1873
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 EG 45/17

Sonstige Einkünfte bei der ElterngeldberechnungFortlaufende ZahlungUnwesentliche Abweichungen von regulären Zahlungsintervallen

LSG Bayern, Urteil vom 04.12.2018 - Aktenzeichen L 9 EG 36/17

DRsp Nr. 2019/3832

Sonstige Einkünfte bei der Elterngeldberechnung Fortlaufende Zahlung Unwesentliche Abweichungen von regulären Zahlungsintervallen

1. Nach neuerer BSG-Rechtsprechung ist eine abstrakte definitorische Abgrenzung der Begriffe laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge ohne elterngeldrechtlichen Einschlag erforderlich.2. Eine Auslegung ist allein auf der einkommensteuerrechtlichen Ebene vorzunehmen; das entscheidende Abgrenzungskriterium sieht die Rechtsprechung in der Eigenschaft einer Zahlung als "fortlaufend".3. Fortlaufend ist eine Zahlung nach der Rechtsprechung des BSG nur dann, wenn diese im regulären, dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegenden Zahlungsturnus - zumeist also monatlich - erfolgt; lediglich unwesentliche Abweichungen von den regulären Zahlungsintervallen sind unschädlich.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 2c Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft das Begehren der Klägerin, für Betreuung und Erziehung ihrer Tochter höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zu erhalten.

"I. II. - - - - -