BVerwG - Urteil vom 28.04.2005
5 C 28.04
Normen:
GSiG § 2 Abs. 1 Satz 3 § 3 Abs. 2 ; BSHG §§ 76 ff. ;
Fundstellen:
DVBl 2005, 1329
DÖV 2006, 78
FEVS 57, 499
FamRZ 2005, 1742
NJW 2005, 2873
NVwZ 2005, 1447
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 LC 144/04
VG Braunschweig, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 406/03

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Anrechnung von Kindergeld bei der Grundsicherung; Kindergeld als Einkommen dessen, an den es gezahlt wird

BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - Aktenzeichen 5 C 28.04

DRsp Nr. 2005/11801

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Anrechnung von Kindergeld bei der Grundsicherung; Kindergeld als Einkommen dessen, an den es gezahlt wird

»An die Eltern gezahltes Kindergeld ist nicht im Sinne von § 3 Abs. 2 GSiG einzusetzendes Einkommen des (im Streitfall volljährigen) Kindes.«

Normenkette:

GSiG § 2 Abs. 1 Satz 3 § 3 Abs. 2 ; BSHG §§ 76 ff. ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Anrechnung des an die Eltern der Klägerin gezahlten Kindergeldes auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz an die Klägerin.

Die 1973 geborene Klägerin ist aufgrund eines frühkindlichen Gehirnschadens dauerhaft erwerbsunfähig. Sie lebt im Haushalt ihrer Eltern, die für sie Kindergeld erhalten. Der Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheiden vom Juni 2003 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz ab 1. Januar 2003. Dabei berücksichtigte er das Kindergeld in Höhe von monatlich 154 EUR als Einkommen der Klägerin.

Nach erfolglosem Widerspruch hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003 weitere Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 154 EUR zu bewilligen. Die Berufung des Beklagten hiergegen hat das Oberverwaltungsgericht mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen: