I.
Die Beteiligten streiten um die Anrechnung des an die Eltern der Klägerin gezahlten Kindergeldes auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz an die Klägerin.
Die 1973 geborene Klägerin ist aufgrund eines frühkindlichen Gehirnschadens dauerhaft erwerbsunfähig. Sie lebt im Haushalt ihrer Eltern, die für sie Kindergeld erhalten. Der Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheiden vom Juni 2003 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz ab 1. Januar 2003. Dabei berücksichtigte er das Kindergeld in Höhe von monatlich 154 EUR als Einkommen der Klägerin.
Nach erfolglosem Widerspruch hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003 weitere Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 154 EUR zu bewilligen. Die Berufung des Beklagten hiergegen hat das Oberverwaltungsgericht mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:
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