LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.12.2013
L 2 AS 397/13
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; SGB II § 20;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 28.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 3627/12

GrundsicherungHöhe des RegelbedarfsNeubemessung der Regelsätze verfassungsgemäß

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 397/13

DRsp Nr. 2014/1104

GrundsicherungHöhe des RegelbedarfsNeubemessung der Regelsätze verfassungsgemäß

1. Die Höhe des gesetzlichen Regelbedarfs für Alleinstehende ist ebenso wie der generelle Weg des Gesetzgebers zur Neubestimmung der Regelbedarfe ab 2011 verfassungsgemäß. 2. Aufgrund des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der Gewaltenteilung steht den Gerichten angesichts des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nur eine zurückhaltende Kontrollfunktion bezüglich der einfachgesetzlichen Regelungen zu. Diese geht dahin, ob die Bestimmung der Leistungen durch den Gesetzgeber nachvollziehbar ist und die Leistungen nicht evident unzureichend erscheinen. 3. Mit den Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 09. 02.2010 - 1 BvL 1/09 einhergehend hat der Gesetzgeber seine Berechnungsgrundlagen transparent und sachgerecht dem RBEG vom 24.03.2011 zugrundegelegt; die Neuregelung entspricht den Verfassungsvorgaben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 28.02.2013 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; SGB II § 20;

Tatbestand

Der am 00.00.1948 geborene Kläger bezieht vom Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).