LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 10.07.2012
L 7 AS 883/11
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S.1;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1527/10

GrundsicherungKosten der Unterkunft und HeizungAngemessenheitsprüfungBundesweiter HeizkostenspiegelKommunale Berechnungsprogramme

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.07.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 883/11

DRsp Nr. 2012/17560

GrundsicherungKosten der Unterkunft und HeizungAngemessenheitsprüfungBundesweiter HeizkostenspiegelKommunale Berechnungsprogramme

1. Aus dem „bundesweiten Heizspiegel“, der seit 2005 jährlich veröffentlich wird, ergeben sich Vergleichswerte, um angemessene Aufwendungen für die regelmäßigen Heizkosten bei Empfängern von SGB II-Leistungen zu bestimmen. 2. Es besteht jedoch keine Verpflichtung zur Anwendung des bundesweiten Heizspiegels, jedenfalls soweit für den jeweiligen Ort ein kommunaler Heizspiegel besteht, der auf validen und belastbaren Daten und deren methodischer und systematischer Auswertung beruht. 3. Einzelfallbezogen ist das für das von der Stadt Heilbronn entworfene Berechnungsprogramm Heikos 2.0 nicht gegeben, soweit es um die angemessenen Heizkosten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGGin der Kommunae Walsrode/Nierdersachsen geht.

Der Beklagte erstattet dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S.1;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten war die Übernahme einer Nachzahlung für die Heiz- und Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2008 streitig. Nach Erledigung der Hauptsache ist nunmehr auf Antrag des Klägers über die Kosten zu entscheiden.