LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.12.2013
L 18 AS 148/11
Normen:
SGB II § 7 Abs. 5; SGB III § 60; SGB III § 61;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 99 AS 5436/08

GrundsicherungLeistungsausschluss bei AuszubildendenAnwendung auf Berufsausbildungsverhältnisse (nicht aber auf Hauswirtschaftshelferin)

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen L 18 AS 148/11

DRsp Nr. 2014/1797

GrundsicherungLeistungsausschluss bei AuszubildendenAnwendung auf Berufsausbildungsverhältnisse (nicht aber auf Hauswirtschaftshelferin)

1. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II betrifft Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähig ist. Das BAföG gilt nicht für betriebliche und außerbetriebliche Berufsausbildungen. 2. Jedoch ist die Ausbildung zur Hauswirtschaftshelferin eine Ausbildung i.S.v. § 66 BBiG, die speziell für behinderte Menschen konzipiert und nicht in der Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe aufgenommen worden ist. 3. Die Ausbildung zur Hauswirtschaftshelferin wird danach als besondere Leistung i.S.v. § 102 SGB III qualifiziert, die nicht im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II gilt hier nicht.

Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 5; SGB III § 60; SGB III § 61;

Tatbestand: