LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.12.2013
L 18 AS 1272/13
Normen:
SGB III § 7 Abs. 5 S. 1; SGB II § 27; BAföG § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 103 AS 3571/12

GrundsicherungLeistungsausschlussStudentDem Grunde nach gemäß dem BAföG förderfähige (Hochschul-)ausbildiung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen L 18 AS 1272/13

DRsp Nr. 2014/1796

GrundsicherungLeistungsausschlussStudentDem Grunde nach gemäß dem BAföG förderfähige (Hochschul-)ausbildiung

1. Geht ein Schüler oder Student einer Ausbildung nach, die – beim Besuch bestimmter, ggf. als gleichwertig anerkannter Ausbildungsstätten – „dem Grunde nach“ gemäß dem BAföG förderungsfähig ist, kann er nicht dadurch den in § 7 Abs. 5 SGB II bestimmten Ausschluss von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II umgehen oder dem entgehen, dass er – aus welchen Gründen auch immer – eine andere Ausbildungsstätte wählt, für deren Besuch Ausbildungsförderung nach dem BAföG nicht geleistet wird. 2. Entscheidend ist dann im Einzelfall, dass die (private) Hochschule als Einrichtung abstrakt gedacht ebenfalls eine förderfähige Ausbildung anbieten könnte. Dann wäre wiederum mit dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 5 SGB II der Leistungsausschluss gegeben, weil das SGB II auch nach dem Willen des Gesetzgebers keinen weiteren Weg zur Finanzierung der Hoch- bzw. und Fachschulausbildung anbieten soll.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. April 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 7 Abs. 5 S. 1; SGB II § 27; BAföG § 2 Abs. 2;

Tatbestand: