LSG Hamburg - Urteil vom 22.10.2013
L 4 AS 60/12
Normen:
SGB II § 14 Abs. 1; SGB II § 16 Abs. 1; SGB II § 21 Abs. 4; SGB IX § 33; SGB XI § 54 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 61 AS 1788/11

GrundsicherungMehrbedarf zur Durchführung einer Maßnahme der beruflichen Eingliederung bei schwerbehinderten LeistungsempfängernAbgrenzung zu nicht behinderungsbezogener Förderung ohne Mehrbedarfsanspruch

LSG Hamburg, Urteil vom 22.10.2013 - Aktenzeichen L 4 AS 60/12

DRsp Nr. 2014/1768

Grundsicherung Mehrbedarf zur Durchführung einer Maßnahme der beruflichen Eingliederung bei schwerbehinderten Leistungsempfängern Abgrenzung zu nicht behinderungsbezogener Förderung ohne Mehrbedarfsanspruch

1. Erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte, die Teilhabe-Leistungen nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII erhalten, haben ergänzend nach § 21 Abs. 4 S. 1 SGB II Anspruch auf den Mehrbedarf von 35 % des jeweils aktuellen Regelbedarfs. 2. Das gilt jedoch nicht für eine schulische Auftragsmaßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ohne Bezug zu der Behinderung des Hilfebedürftigen. 3. Eine solche Maßnahme ist auch keine sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 SGB II sind dann nicht erfüllt.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 14 Abs. 1; SGB II § 16 Abs. 1; SGB II § 21 Abs. 4; SGB IX § 33; SGB XI § 54 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Bewilligung eines Mehrbedarfes nach dem () wegen einer von ihm vom 4. April 2011 bis 3. Januar 2012 durchgeführten "Maßnahme zur beruflichen Eingliederung schwerbehinderten Menschen" der Fortbildungsakademie der W.