Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 13.01.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Den Antragstellerinnen wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M, F, bewilligt.
I.
Die Antragstellerinnen begehren die Zahlung existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II, hilfsweise nach dem .
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