LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.03.2017
L 7 AS 185/17 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGB II § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 13.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 5647/16

Grundsicherungsleistungen für EU-AusländerEinstweiliger RechtsschutzGlaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.03.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 185/17 B ER

DRsp Nr. 2017/5560

Grundsicherungsleistungen für EU-Ausländer Einstweiliger Rechtsschutz Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit

1. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. 2. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. 3. Können ohne Eilrechtsschutz schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich. 4. Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 13.01.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Den Antragstellerinnen wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M, F, bewilligt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; SGB II § 9 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen begehren die Zahlung existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II, hilfsweise nach dem .