LSG Bayern - Beschluss vom 03.12.2015
L 11 AS 775/15 ER
Normen:
SGG § 98; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; GG Art. 101;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 02.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 665/12

GrundsicherungsleistungenAufrechnung eines Leistungsanspruchs mit einer DarlehensrückforderungVerweisung wegen UnzuständigkeitNicht gegebene funktionale instanzielle Zuständigkeit

LSG Bayern, Beschluss vom 03.12.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 775/15 ER

DRsp Nr. 2016/5685

Grundsicherungsleistungen Aufrechnung eines Leistungsanspruchs mit einer Darlehensrückforderung Verweisung wegen Unzuständigkeit Nicht gegebene funktionale instanzielle Zuständigkeit

1. Gemäß § 98 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist bei sachlicher Unzuständigkeit der Rechtsstreit nach Anhörung an das zuständige Gericht zu verweisen. 2. Diese Vorschriften sind jedenfalls entsprechend auch bei nicht gegebener funktionaler (instanzieller) Zuständigkeit anzuwenden. 3. Ansonsten würde den Beteiligten der gemäß Art. 101 GG garantierte gesetzliche Richter entzogen.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 02.11.2015 wird an das Sozialgericht Würzburg verwiesen.

Normenkette:

SGG § 98; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; GG Art. 101;

Gründe

I.

Streitig ist die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Bezug auf den Erlass bzw. die Niederschlagung einer Darlehensforderung, die Übernahme von Versicherungsbeiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, die Begleichung einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt und weiterer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).