LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.12.2016
L 7 AS 2148/16 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 18.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 3766/16

GrundsicherungsleistungenEU-AusländerAufenthaltsrecht nicht zur Arbeitsuche

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.12.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 2148/16 B ER

DRsp Nr. 2017/1449

Grundsicherungsleistungen EU-Ausländer Aufenthaltsrecht nicht zur Arbeitsuche

1. Bereits das Vorhandensein der Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts aus einem anderen Grund als dem Zweck der Arbeitsuche hindert die von der Rechtsprechung des BSG geforderte positive Feststellung eines Aufenthaltsrechts "allein aus dem Zweck der Arbeitsuche" i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. 2. Eine Differenzierung nach "originären" und "abgeleiteten" Aufenthaltsrechten hat das BSG nicht vorgenommen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.10.2016 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistungszahlung an den Antragsteller zu 4) im Wege der einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragsteller zu 1) bis 3) im Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Den Antragstellern zu 1) bis 3) wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S, E, beigeordnet. Hinsichtlich des Antragstellers zu 4) wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat verweist, hat das Sozialgericht den Antragsgegner zur Zahlung von Leistungen an die Antragsteller zu 1) bis 3) verpflichtet.