LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.01.2017
L 19 AS 1541/16
Normen:
SGB II § 44a Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 22/16

GrundsicherungsleistungenFeststellung von ErwerbsfähigkeitBewilligung einer Rente wegen voller ErwerbsminderungBindungswirkung einer Entscheidung zur Erwerbsunfähigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.01.2017 - Aktenzeichen L 19 AS 1541/16

DRsp Nr. 2017/1372

Grundsicherungsleistungen Feststellung von Erwerbsfähigkeit Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung Bindungswirkung einer Entscheidung zur Erwerbsunfähigkeit

1. Allein aus der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung durch die DRV Bund kann weder geschlossen werden, dass das Leistungsvermögen des Betroffenen unter drei Stunden täglich gesunken ist (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI), noch dass die Erwerbsminderung auf Dauer besteht. 2. Zwar ist die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbs(un)fähigkeit nach § 44a Abs. 2 SGB II bindend, diese Bindungswirkung gilt mangels gesetzlicher Anordnung aber nicht für die Sozialgerichte. 3. In einem sozialgerichtlichen Verfahren, in dem die Erwerbsfähigkeit eines Antragstellers im Streit steht, ist diese aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes in vollem Umfang von Amts wegen zu ermitteln und aufzuklären.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 29.06.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 44a Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.