LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.01.2017
L 7 AS 2288/16 B ER
Normen:
SGG § 92 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 3075/16

GrundsicherungsleistungenKosten der Unterkunft und HeizungEinstweiliger RechtsschutzBeschwerdeBestimmtheit des Sachantrags

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.01.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 2288/16 B ER - Aktenzeichen L 7 AS 2289/16 B

DRsp Nr. 2017/1444

Grundsicherungsleistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Einstweiliger Rechtsschutz Beschwerde Bestimmtheit des Sachantrags

1. Ein Antrag im Eilverfahren soll einen bestimmten Sachantrag enthalten, da erst mit der Angabe des Gegenstands des Begehrens und der Stellung eines bestimmten Antrags das Gericht in die Lage versetzt wird, den Streitgegenstand des Verfahrens zu bestimmen. 2. Zwar ist die Stellung eines bestimmten Antrags nach § 92 Abs. 1 S. 3 SGG nur eine Sollvorschrift, nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen ist jedoch für die Zulässigkeit einer Klage oder eines Eilantrags zwingend, dass bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bestimmt werden kann, was der Kläger begehrt. 3. Jedenfalls bei Personen bei denen durch zufließendes Einkommen ein Teil des Bedarfs gedeckt ist ("Aufstocker"), ist für die Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens eine Bezifferung erforderlich. 4. Dies gilt umso mehr als, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ohnehin nur eine ungefähre Benennung des geltend gemachten Anspruchs ausreicht, weil aufgrund der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung ein endgültiger Rechtsverlust durch eine eventuell zu geringe Anspruchsstellung nicht droht.

Tenor