LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.04.2017
L 7 AS 18/17 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 4477/16

GrundsicherungsleistungenLeistungsausschluss für EU-AusländerEinstweiliger RechtsschutzVorliegen eines Anordnungsanspruchs

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 18/17 B ER

DRsp Nr. 2017/8820

Grundsicherungsleistungen Leistungsausschluss für EU-Ausländer Einstweiliger Rechtsschutz Vorliegen eines Anordnungsanspruchs

1. Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln. 2. Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich. 3. Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 29.11.2016 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, hilfsweise nach dem SGB XII.