Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 29.11.2016 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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