LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.11.2017
L 19 AS 1674/17 B
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 04.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 2584/17

GrundsicherungsleistungenPKH-VerfahrenBeschwerdeVoraussetzung für den Erlass einer KostengrundentscheidungAbschließende Sachentscheidung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.11.2017 - Aktenzeichen L 19 AS 1674/17 B

DRsp Nr. 2018/48

Grundsicherungsleistungen PKH-Verfahren Beschwerde Voraussetzung für den Erlass einer Kostengrundentscheidung Abschließende Sachentscheidung

1. Voraussetzung für den Erlass einer Kostengrundentscheidung nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X ist, dass eine das Widerspruchsverfahren abschließende Sachentscheidung in der Form eines Widerspruchsbescheides oder eines Abhilfebescheides ergangen ist. 2. Ein Abhilfebescheid beendet ein Widerspruchsverfahren nur dann, wenn er dem Widerspruch voll abhilft; es sich also um einen sog. Vollabhilfebescheid handelt. 3. Maßgeblich für die Frage, ob eine volle Abhilfe oder eine Teilabhilfe vorliegt, ist das Begehren des Widerspruchsführers.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.08.2017 zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

1) 2) 3)