LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.04.2017
L 19 AS 466/17 B ER
Normen:
SGB II § 36 Abs. 2; AufenthG § 12a Abs. 2; AufenthG § 12a Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 13.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 53 AS 309/17

GrundsicherungsleistungenZuständiger LeistungsträgerWohnortzuweisung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2017 - Aktenzeichen L 19 AS 466/17 B ER

DRsp Nr. 2017/5622

Grundsicherungsleistungen Zuständiger Leistungsträger Wohnortzuweisung

1. § 36 Abs. 2 SGB II findet dann keine Anwendung, wenn die leistungsberechtigte Person nicht nach § 12a Abs. 2 oder 3 AufenthG einem konkreten Wohnort zugewiesen worden ist. 2. Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus dem Kurzgutachten zur Auslegung des § 36 Abs. 2 SGB II des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW und der Bundesagentur für Arbeit. 3. Das Gutachten verkennt, dass es unter der grundgesetzlichen Kompetenzordnung nicht Aufgabe von Gesetzesauslegung ist, mögliche handwerkliche Fehler und Ungenauigkeiten bei der Formulierung des Gesetzestextes über teleologische Erwägungen, die weder in der Systematik des Gesetzes noch in den Gesetzgebungsmaterialien ihren eindeutigen Niederschlag gefunden haben und denen deshalb der Normtextbezug fehlt, zu korrigieren.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.02.2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

SGB II § 36 Abs. 2; AufenthG § 12a Abs. 2; AufenthG § 12a Abs. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.