BAG - Urteil vom 30.11.1994
4 AZR 889/93
Normen:
Ausführungsbestimmungen Nr. 3. 4, 5; Lohngruppen I 1.3, II 2.2; Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (vom 1. November 1960 in der Fassung vom 1. Januar 1992) § 15 Abs. 2, § 2 Abs. 8 Nr. 8. 2, § 16 Abs. 3; TVG § 1 (Tarifverträge: Bundesbahn);
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 1 TVG
BB 1995, 936
NZA 1995, 1010
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, LAG Baden-Württemberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 CA 7104/92 - Vorinstanzaktenzeichen 3 SA 61/93

Gruppenführervertreter bei der Bundesbahn: Eingruppierung

BAG, Urteil vom 30.11.1994 - Aktenzeichen 4 AZR 889/93

DRsp Nr. 1995/5684

Gruppenführervertreter bei der Bundesbahn: Eingruppierung

»1. Nach den Tarifverträgen der Deutschen Bundesbahn richtet sich die Vergütung eines Arbeiters nach der ständigen Beschäftigung. Die Arbeitgeberin ist jedoch berechtigt, dem Arbeiter vorübergehend jede zumutbare Arbeit zu übertragen. Wird eine höherwertige Aufgabe übertragen, ist ein Zuschlag zu zahlen. 2. Soll dem Arbeiter nicht nur vorübergehend eine andere Tätigkeit als die seiner ständigen Beschäftigung übertragen werden, ist sie ihm als neue ständige Beschäftigung zu übertragen. 3. Ob die Arbeitgeberin dem Arbeiter eine neue ständige Beschäftigung überträgt, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Auch einem ständig zu Krankheitsvertretungen des Gruppenführers herangezogenen Arbeiter braucht nicht die Gruppenführertätigkeit übertragen zu werden, wenn nicht voraussehbar ist, daß sie den vom Tarifvertrag vorausgesetzten Umfang übersteigt.«

Normenkette:

Ausführungsbestimmungen Nr. 3. 4, 5; Lohngruppen I 1.3, II 2.2; Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (vom 1. November 1960 in der Fassung vom 1. Januar 1992) § 15 Abs. 2, § 2 Abs. 8 Nr. 8. 2, § 16 Abs. 3; TVG § 1 (Tarifverträge: Bundesbahn);

Tatbestand: