LAG Düsseldorf - Beschluss vom 04.07.2014
6 TaBV 24/14
Normen:
WO § 9; WO § 11; WO § 19 BetrVG; WO § 6 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2014, 2803
EzA-SD 2015, 13
NZA 2014, 1155
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 04.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 69/13

Gültigkeit einer nur einen Wahlbewerber aufweisenden Vorschlagsliste für die BetriebsratswahlDurchführung der Betriebsratswahl bei zu geringer Zahl der Wahlbewerber

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2014 - Aktenzeichen 6 TaBV 24/14

DRsp Nr. 2015/1481

Gültigkeit einer nur einen Wahlbewerber aufweisenden Vorschlagsliste für die Betriebsratswahl Durchführung der Betriebsratswahl bei zu geringer Zahl der Wahlbewerber

1. Eine Vorschlagsliste für eine Betriebsratswahl ist selbst dann gültig, wenn sie lediglich einen Wahlbewerber aufweist.2. Bleibt bei einer Betriebsratswahl die Zahl der Wahlbewerber unterhalb der Zahl der gemäß § 9 BetrVG zu wählenden Betriebsratsmitglieder, so findet § 11 BetrVG entsprechende Anwendung. Für die Zahl der Betriebsratsmitglieder ist dann die nächstniedrigere Betriebsgröße zugrunde zu legen.3. In diesem Fall bedarf es keiner Nachfristsetzung durch den Wahlvorstand zur Einreichung (weiterer) gültiger Vorschlagslisten. § 9 der Wahlordnung findet weder unmittelbar noch analog Anwendung.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 04.02.2014 - Az.: 2 BV 69/13 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

WO § 9; WO § 11; WO § 19 BetrVG; WO § 6 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Antragstellerin und Beteiligte zu 1) ist die Arbeitgeberin, Antragsgegner und Beteiligter zu 2) der in ihrem Betrieb gewählte Betriebsrat. Die Arbeitgeberin ist das zentrale Holding-Unternehmen der G. MEDIENGRUPPE (vormals X.