VGH Hessen - Beschluss vom 04.03.2014
5 C 2331/12.N
Normen:
HessKAG § 10 Abs. 3 S. 1; HKJGB § 31;

Gültigkeit einer Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen sowie über die Erhebung von Gebühren und Verpflegungsgeld

VGH Hessen, Beschluss vom 04.03.2014 - Aktenzeichen 5 C 2331/12.N

DRsp Nr. 2014/7352

Gültigkeit einer Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen sowie über die Erhebung von Gebühren und Verpflegungsgeld

Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII), § 31 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) sind keine kommunale Abgabe im Sinne von § 1 des Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG), sondern eine öffentlich-rechtliche Abgabe eigener Art. In Ausübung des Landesrechtsvorbehalts des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII stellt § 31 Satz 2 HKJGB die Möglichkeit der Staffelung der Kostenbeiträge in das pflichtgemäße Ermessen der öffentlich-rechtlichen Einrichtungsträger. Die teilweise Freistellung aller Nutzer von Kostenbeiträgen nach Zeitabschnitten stellt keine Staffelung der Beiträge dar. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips kommt nicht in Betracht, solange das Entgelt die tatsächlichen Kosten nicht deckt und in einem angemessenen Verhältnis zur Verwaltungsleistung steht, der Pflichtige also nicht voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten oder von Vorteilen Dritter herangezogen wird.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.