LAG Köln - Beschluss vom 11.04.2003
4 (13) TaBV 63/02
Normen:
WO 2001 § 26 ; BetrVG § 19 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 02.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 48/02

Gültigkeitsvoraussetzungen für Betriebsratswahl durch Briefwahl

LAG Köln, Beschluss vom 11.04.2003 - Aktenzeichen 4 (13) TaBV 63/02

DRsp Nr. 2003/15533

Gültigkeitsvoraussetzungen für Betriebsratswahl durch Briefwahl

»1. In Briefwahl abgegebene Stimmen für eine Betriebsratswahl können nicht deshalb für ungültig erklärt werden, weil die Freiumschläge bei der Post stark beschädigt wurden.2. Über die Gültigkeit von Briefwahl-Stimmen ist in öffentlicher Sitzung des Wahlvorstandes zu entscheiden.3. Auch in einem Betrieb, in dem die Arbeitnehmer nicht regelmäßig die Betriebsstätte aufsuchen, kann der in der Wahlordnung vorgeschriebene Aushang des Wahlausschreibens nicht durch eine postalische Zusendung des Wahlausschreibens an die Arbeitnehmer ersetzt werden.«

Normenkette:

WO 2001 § 26 ; BetrVG § 19 Abs. 1 ;

Gründe:

(Von der gesonderten Darstellung des Sachverhaltes wird entsprechend § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.)

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragsgegners hatte in der Sache keinen Erfolg.

Die Anträge waren zulässig, wie das Arbeitsgericht bereits ausgeführt hat. Insoweit wird auf die Gründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Die Beschwerdeführer greifen dieses nicht an.

Die Anfechtung greift durch, weil gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung während des Wahlverfahrens (vgl. dazu Fitting 21. Aufl. § 19 BetrVG Rn 23) nicht erfolgt ist.