LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.03.2018
7 Sa 1498/17
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 11
LAGE EFZG § 3 Nr. 16
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 07.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 941/16

Gutschrift für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bei Beschäftigung im wechselnden SchichtdienstUnbegründete Arbeitnehmerklage bei unzureichenden Darlegungen zur Kausalität der Arbeitsunfähigkeit für den Ausfall der Arbeitsleistung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.03.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 1498/17

DRsp Nr. 2018/10739

Gutschrift für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bei Beschäftigung im wechselnden Schichtdienst Unbegründete Arbeitnehmerklage bei unzureichenden Darlegungen zur Kausalität der Arbeitsunfähigkeit für den Ausfall der Arbeitsleistung

Steht bei einem Schichtplan nicht fest, ob der arbeitsunfähig gewordene Arbeitnehmer in den entsprechenden Schichten eingeteilt worden wäre, kann der Arbeitnehmer aus §§ 3, 4 EFZG keine Zeitgutschrift für diese Schichten verlangen. Die Möglichkeit für bestimmte Schichten Urlaub zu nehmen und sich damit von einer möglichen Einteilung "freizukaufen", begründet noch nicht die Annahme, der Arbeitnehmer sei für diese Schichten eingeteilt worden.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 07. September 2017 - 1 Ca 941/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Arbeitszeitgutschriften für Tage, an denen er arbeitsunfähig erkrankt war.