VG Freiburg - Urteil vom 25.09.2014
2 K 1409/12
Normen:
HHG § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2; LVwVfG § 48;

Häftling - Rücknahme Häftlingshilfebescheinigung; Ausschlussgründe des erheblichen Vorschubleistens und des Verstoßes gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit; Intensive Zuarbeit an MfS durch Bespitzelung eines Kreises oppositionell trotzkistischer Künstler und Intellektueller in Ostberlin während der Jahre 1974-1976

VG Freiburg, Urteil vom 25.09.2014 - Aktenzeichen 2 K 1409/12

DRsp Nr. 2015/3282

Häftling - Rücknahme Häftlingshilfebescheinigung; Ausschlussgründe des "erheblichen Vorschubleistens" und des "Verstoßes gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit"; Intensive Zuarbeit an MfS durch Bespitzelung eines Kreises oppositionell trotzkistischer Künstler und Intellektueller in Ostberlin während der Jahre 1974-1976

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

HHG § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2; LVwVfG § 48;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme ihrer Anerkennung als ehemaliger politischer Häftling.

Die im November 1949 in XXX/Kreis XXX geborene Klägerin lebte bis zu ihrer Ausreise im Juli 1989 in der damaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Dort war sie mit Urteil des Kreisgerichts Neustrelitz vom 16.12.1985 wegen Vorbereitung zum ungesetzlichen Grenzübertritt sowie wegen Verstoßes gegen das Zoll- und Kulturgüterschutzgesetz der DDR zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Nach einer Zeit der Untersuchungshaft vom 30.06.1985 bis zum 08.01.1986 befand sie sich bis zum 16.06.1986 in der Strafvollzugsanstalt in Prenzlau und anschließend bis zu ihrer durch einen Freikauf ermöglichten Übersiedlung in die Bundesrepublik am 09.07.1986 in der Abschiebehaftanstalt im damaligen Karl-Marx-Stadt.