OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.09.2022
12 A 2905/21
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5; SGB VIII § 23 Abs. 1; SGB VIII § 23 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 1506/21

Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson; Zusammenhang von Einkünften aus öffentlich geförderter Kindertagespflege und zu erstattenden Beiträgen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2022 - Aktenzeichen 12 A 2905/21

DRsp Nr. 2022/16871

Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson; Zusammenhang von Einkünften aus öffentlich geförderter Kindertagespflege und zu erstattenden Beiträgen

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5; SGB VIII § 23 Abs. 1; SGB VIII § 23 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht dargelegt bzw. nicht gegeben.

1. Die von der Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt.