OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.11.2021
12 A 4407/18
Normen:
SGB VIII § 23 Abs. 1; SGB VIII § 23 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 -4;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 6143/14

Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung einer selbständigen Tagespflegeperson

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2021 - Aktenzeichen 12 A 4407/18

DRsp Nr. 2022/560

Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung einer selbständigen Tagespflegeperson

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 23 Abs. 1; SGB VIII § 23 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 -4;

Gründe

I.

Der Kläger ist als selbstständige Tagespflegeperson im Stadtgebiet der Beklagten tätig und verfügt über eine entsprechende Tagespflegeerlaubnis. Er begehrt die Erstattung von Beitragsanteilen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Alterssicherung, die für Zuzahlungen angefallen sind, die er auf der Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen mit Kindeseltern für seine Tätigkeit eingenommen hat.