LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.01.2017
L 16 KR 954/16 B ER
Normen:
SGG § 172 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 1524/16

Hängebeschluss im Verfahren des einstweiligen RechtschutzesBeschwerdefähigkeit aufgrund RechtsschutzgarantieÖffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2017 - Aktenzeichen L 16 KR 954/16 B ER

DRsp Nr. 2017/2386

Hängebeschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes Beschwerdefähigkeit aufgrund Rechtsschutzgarantie Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung

1. Sogenannte Hängebeschlüsse (auch Zwischenverfügungen genannt), deren Statthaftigkeit sich unmittelbar aus dem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt, sind nach ganz überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur jedenfalls dann beschwerdefähig, wenn sie sich nicht allein auf den äußeren, förmlichen Verfahrensgang beziehen. 2. Der Gegenmeinung, die die Beschwerdefähigkeit wegen der Natur des Hängebeschlusses als bloßer (prozessleitender) Zwischenverfügung verneint, ist nicht zu folgen. 3. Jedenfalls sobald die Entscheidung des Sozialgerichts in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist es gleichfalls unter Ansehung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gerechtfertigt, diesem die gesetzlichen Rechte zu gewähren, die im sozialgerichtlichen Verfahren vorgesehen sind, damit er seine Rechte wahren kann.